Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erbringung, die Lieferung und den Verkauf von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen einschließlich Dokumentationen darüber oder Versuchsmuster, Prototypen, Untersuchungseinrichtungen sowie Erfindungsverwertung und Vergabe von Schutzrechten im Gebiet der technischen Wissenschaften durch die AC2T research GmbH, nachfolgend AC²T genannt.

AGBs

Download .pdf

Stand: 01.05.2023

1. Allgemeines

1.1 Ein Leistungsangebot von AC²T erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). D.h., die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, welche AC²T im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für einen Auftraggeber erbringt.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für Rechtsgeschäfte von AC²T, nur so weit anerkannt, wie diese nicht den entsprechenden Regeln in diesen AGB entgegenstehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bestätigung der Auftragsannahme durch AC²T mittels Unterfertigung eines Beauftragungsdokuments des Auftraggebers, welches einseitig mit der Beauftragung dessen Geschäftsbedingungen als verbindlich erklärt, erfolgt.

1.3 Abweichungen von diesen AGB, und insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gelten nur, wenn diese von AC²T ausdrücklich und nachweislich in der AC²T-Auftragsbestätigung anerkannt und bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

1.4 Erfüllungsort für Lieferung/Leistung ist der Geschäftssitz von AC²T.

2. Preise und Kostenvoranschläge

2.1 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Preise in Euro (€, EUR) gelten, wenn nicht explizit angeführt, exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber, wenn zutreffend, zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.2 Für die Leistungsverrechnung sind jeweils die am Tage der Beauftragung gültigen Preise maßgebend, sofern nicht in der schriftlichen Auftrags¬bestätigung von AC²T abweichende Festlegungen oder Preise festgehalten sind.

2.3 Angebotspreiskalkulationen bzw. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.

2.4 Werden mit einem potenziellen Auftraggeber Vorgespräche zur Definition der Aufgabenstellung für durch AC²T zu erbringende Leistungen geführt, welche den Charakter einer Lösungssuche bzw. -beratung annehmen, werden diese bei einer Beauftragung Teil des Auftrages bzw. sind diese – sofern keine diesbezügliche Beauftragung von AC²T zeitnah erfolgt – vom Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand AC²T zu vergüten.

2.5 Wird einem potenziellen Auftraggeber vorab mitgeteilt, dass Kosten für die Erstellung eines Angebots oder Kostenvoranschlags anfallen, und fordert dieser eine derartige Leistung an, ist AC²T berechtigt diese Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

2.6 Sollten sich Personalkosten (aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse) oder weitere, zur Leistungserstellung erforderliche Kostenpositionen (für Material, Energie, Transport, Zukaufleistung) zwischen Angebotslegung und Leistungserbringung nachweislich um mehr als 5%-Punkte verändern, ist AC²T berechtigt, dies bei der Leistungsverrechnung entsprechend zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

2.7 Erforderliche Mehrleistungen von AC²T durch Leistungsänderungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder infolge behördlicher Auflagen oder Änderungen relevanter Vorschriften/Gesetze, die eine Nach- oder Neubearbeitung einzelner Teilleistungen des Auftrages erfordern, sind vom Auftraggeber zu vergüten.

2.8 Erbringt AC²T mit Zustimmung des Auftraggebers Leistungen, welche über das ursprünglich vereinbarte Ausmaß hinausgehen, oder nimmt der Auftraggeber derartige Leistungen an, so gilt der Auftrag an AC²T um diese zusätzlichen Leistungen ausgeweitet und der Auftraggeber verpflichtet sich diesen zusätzlichen Leistungsumfang AC²T zu vergüten.

3. Leistungsumfang

3.1 Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot von AC²T festgelegt, soweit dies nicht nachträglich gesondert schriftlich zwischen den Parteien abweichend vereinbart ist.

3.2 Das Vertragsverhältnis zu einem Angebot, in dem die jeweilige Leistung von AC²T definiert ist, kommt zustande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Beauftragung sendet oder etwaige vertragsrelevante Gegenstände (Muster, Proben, etc.) anliefert, und wenn AC²T entweder eine Bestätigung der Auftragsannahme dem Auftraggeber retour sendet oder in Abstimmung mit dem Auftraggeber die im Angebot angeführten Tätigkeiten nachweislich beginnt.

3.3 Von diesen AGB oder von anderen schriftlichen Willenserklärungen von AC²T abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dgl., insbe¬sondere solche, die von Angehörigen oder Erfüllungsgehilfen abgegeben werden, sind für AC²T nicht verbindlich. Der Inhalt von Prospekten, Werbeankündigungen, etc. werden nie zu einem Vertragsbestandteil.

3.4 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung, Systemsoftware, etc.) bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte und erfordern den Abschluss eines eigenständigen Software-Vertrags mit AC²T.

3.5 Alle in einem Angebot als Beilage angeführten Bestimmungen gelten als vereinbart, auch wenn diese dem Angebot physisch nicht beiliegen.

4. Lieferung

4.1 Lieferungen erfolgen ab Haus AC²T auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Anlieferungen zu AC²T seitens des Auftraggebers erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

4.2 Beauftragt AC²T einen Transport, steht es AC²T frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Bei Vorgaben seitens des Auftraggebers, Versandweg/-art betreffend, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.

4.3 Kosten für die Transportverpackung der Ware gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4 Teillieferungen sind möglich.

4.5 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und bei AC²T schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen.

4.6 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.

4.7 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von AC²T, insbesondere angemessene Lieferfrist¬überschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.

4.8 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvor¬hergesehene Hindernisse in der Sphäre von AC²T oder dessen Lieferanten entbinden AC²T von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

4.9 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Lieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien AC²T für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl von AC²T auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch AC²T entstehen.

4.10 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als dreißig Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens neunzig-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten. Auch AC²T kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch von AC²T unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist AC²T nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet.

4.11 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung von materiellen Leistungen auf eigene Kosten eine den Spezifikationen von AC²T entsprechende Infrastruktur, sowie Installations- und Lagerbedingungen, bereitzustellen. Mit einer diesbezüglichen fachmännischen Beratung gegen Kostenersatz kann AC²T beauftragt werden. Der Auftraggeber hat darüber hinaus die Eignung von Transportwege in seinen Betriebsräumlichkeiten zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen.

5. Zahlungskonditionen

5.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend mit Lieferung.

5.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und für AC²T spesenfrei entsprechend den im AC²T-Angebot angeführten, oder den von AC²T schriftlich zugesagten abweichenden, Zahlungskonditionen fällig. Insbesondere gehen alle mit Banküberweisungen zusammenhängende Spesen zu Lasten des Auftraggebers. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungskonditionen analog.

5.3 Verwendet der Auftraggeber öffentlich-rechtliche Mittel für einen Teil der oder die gesamte Zahlung, verpflichtet sich der Auftraggeber die Höhe der verwendeten öffentlich-rechtlichen Mittel AC²T bis zum Zahlungszeitpunkt mitzuteilen.

5.4 Bei Aufträgen, die mehrere Teillieferungen (Einheiten) umfassen, ist AC²T berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Teilrechnung zu legen.

5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen oder nicht auf der Rechnung angeführter Auftraggeber-Auftragsnummer zurückzuhalten.

5.6 Die bei AC²T einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwalts und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

5.7 Als Zahlungseingang gilt bei Banküberweisungen, Kreditkarten oder Scheckzahlung der Tag der Gutschriftanzeige am Konto von AC²T.

5.8 Bei Zahlungsverzug ist AC²T berechtigt Verzugszinsen laut §352, UGB – d.h. 8 %/Jahr über dem Monats-Euribor-Zinssatz – zu verrechnen. Bei Nichtbegleichung von zwei Teilrechnungen ist AC²T berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

5.9 Die Zahlung durch Wechsel untersteht vorheriger Vereinbarung und wird nur unter Vorbehalt als Zahlungseingang angenommen. Alle mit einer Wechselzahlung zusammenhängenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. AC²T ist berechtigt für Wechselzahlungen Sicherheiten vom Auftraggeber verlangen.

5.10 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von AC²T entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

5.11 Für die vom Auftraggeber bei AC²T beauftragte F&E-Leistung („Auftragsforschung/-entwicklung“) ist AC²T berechtigt den betreffenden Aufwand bei AC²T im Rahmen der österreichischen Forschungsprämienermittlung anzusetzen, so ferne der Auftraggeber dies bis zum Datum der Auftrags¬bestätigung durch AC²T nicht schriftlich untersagt. Untersagt der Auftraggeber dies, ist AC²T berechtigt die Auftragsannahme abzulehnen.

5.12 Mahn- und Inkassospesen

5.12.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, AC²T sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwalts¬honorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.

5.12.2 Sofern AC²T das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EURO 20,– (MwSt.-frei) und zuzüglich der sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

5.12.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Leistung bleibt bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen, Mahn- und Inkassospesen) oder bis zur Einlösung in Zahlung genommener Schecks oder Wechsel uneingeschränktes Eigentum von AC²T. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Leistung darf, ohne schriftlicher Zustimmung hierzu von AC²T, vom Auftraggeber weder verwendet, veräußert, noch einem Dritten überlassen werden. Der Auftraggeber hat bei einer materiellen Leistung für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen.

6.3 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, ist AC²T jederzeit berechtigt, AC²T-Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. Der Auftraggeber ist hierbei verpflichtet, einen mit der Leistung bereits erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an AC²T abzuführen.

6.4 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist AC²T von sämtlichen Geheimhaltungs¬verpflichtungen enthoben und kann die Vertragsleistung anderweitig verwerten.

6.5 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, AC²T innerhalb von drei Tagen zu verständigen und AC²T sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.

6.6 Falls Dritte auf die im Eigentumsvorbehalt von AC²T stehende materielle oder immaterielle Leistung zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese im Eigentum von AC²T steht.

6.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch AC²T stellt keinen Vertragsrücktritt durch AC²T dar.

7. Werknutzung, Schutzrechte, Auftragserfindungen

7.1 Das von AC²T hergestellte Werk (z. B. Untersuchungsergebnisse, Analysen, Auswertungen, Methoden, Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte an Ergebnissen aus der auftragsgemäßen Erbringung von Leistungen, die von AC²T-Angehörigen erarbeitet wurden, gehören AC²T. Eine Werknutzungsbewilligung bzw. ein Werknutzungsrecht für den Auftraggeber ist lediglich aus der Tatsache, dass ein Auftrag erteilt wurde, nicht abzuleiten. Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertrags¬erfüllung erhält der Auftraggeber das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen.

7.2 Mit der Vergütung der Leistung ist nur deren Verwendung für den vereinbarten Zweck abgegolten. Schutzrechte am Leistungsgegenstand (Patentr¬echte, Marken- und Musterschutzrechte, Urheberrechte, insbesondere die Namensnennung bei Vervielfältigungen und Veröffentlichungen usw.) verbleiben, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, bei AC²T. AC²T als Eigentümerin von Rechten gemäß Punkt 7.1 gewährt gegen Entgelt auf klar abgegrenzte Anwendungsbereiche bzw. Marktbereiche an den Ergebnissen, insbesondere Schutzrechten, dem Auftraggeber ein – ggf. auch exklusives, zeitlich unbegrenztes – Nutzungsrecht und unterlizenzierbares Verwertungsrecht.

7.3 Angehörige und Erfüllungsgehilfen von AC²T sind vertraglich verpflichtet, dienstlich erarbeitete schutzrechtsfähige Ergebnisse, an AC²T zu melden und sämtliche Rechte unbeschränkt AC²T zu übertragen.

7.4 AC²T verpflichtet sich, lediglich im Rahmen von Aufträgen, die ausdrücklich die Erarbeitung von schutzrechtsfähigen Forschungs- und Ent¬wicklungsergebnissen zum Ziel haben, Ergebnisse, welche auftragsgemäß erarbeitet wurden und offensichtlich schutzrechtsfähig sind (siehe Punkt 7.3), dem Auftraggeber bekannt zu geben und – vollständige Bezahlung des betreffenden Auftrages und der Erfindervergütungen vorausgesetzt – für Zwecke der Schutzrechtsanmeldung diesbezügliche Rechte unbeschränkt dem Auftraggeber zu übertragen. In diesem Fall übernimmt, sofern keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, der Auftraggeber sämtliche Kosten der Erfindervergütung.

7.5 Für die ggf. gemäß Punkt 7.3 zu leistende Vergütung von Auftragserfindungen gelten entweder die gesetzlichen Bestimmungen über Erfinder¬vergütungen oder die entsprechenden Bestimmungen über Erfindervergütungen beim Auftraggeber, je nachdem welche Bestimmungen für den Erfinder günstiger sind.

7.6 Beauftragt der Auftraggeber eine detaillierte Analyse (Rezeptur) eines Werkstoffes (Probe) bei AC²T, garantiert der Auftraggeber gegenüber AC²T, dass er Nutzungsberechtigter (z. B. Patentinhaber) der Probe (Rezeptur) ist, sodass keine Rechte Dritter (z. B. Patent-, Marken-, Gebrauchs- oder sonstige Schutzrechte) durch die Analyse der Probe, der Offenlegung der Zusammensetzung derselben, sowie deren Verwendung und Bearbeitung verletzt werden können. Diese Garantie gilt auch für den Fall, dass dem Auftraggeber Rechte (z. B. Schutzrechte) dritter Personen nachträglich (also nach Auftragserteilung und Bearbeitung der Probe) bekannt werden. Der Auftraggeber wird AC²T hinsichtlich sämtlicher Forderungen und Ansprüche dritter Personen, resultierend aus einer mit einer beauftragten Probenanalyse zusammenhängenden Rechtsverletzung, schad- und klaglos halten und diese Schad- und Klagloshaltung ggf. auch auf dessen Rechtsnachfolger überbinden.

7.7 AC²T hat das Recht, die von ihr im Zuge der auftragsgemäßen Leistungserbringung (auch in digitaler Form) erhobenen, allgemein verfügbaren Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

8. Vertragsrücktritt (gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte (siehe Punkt 9))

8.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere eine den Auftraggeber betreffende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einer Abweisung eines solchen mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist AC²T zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

8.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist AC²T von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.

8.3 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat AC²T die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.

9. Fernabsatzgeschäft

9.1 „Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Auftraggebers, durch Bestellschein, Telefon, Internet, E-Mail, etc., abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft handelt.

9.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn AC²T den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten angeboten oder bestätigt hat.

9.3 Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz geschlossenem Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt. Ist AC²T den erforderlichen Informationspflichten nicht nachgekommen, beträgt die Frist drei Monate.

9.4 Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdrücklich ausgenommen Waren und Leistungen, welche nach Kunden¬spezifikationen angefertigt wurden, Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber entsiegelt wurde. Des Weiteren Dienst¬leistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wurde, Zeitungen und Zeitschriften mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters sind die in §5b KSchG aufgelisteten Verträge ausgenommen.

9.5 Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

10. Warenretouren

10.1 Warenretouren werden nur angenommen, wenn Irrtum oder Verwechslung in der Lieferung vorliegen und die Rücksendung der Ware in einwandfreiem, unbenutztem, unbearbeitetem Zustand innerhalb von acht Tagen nach Eingang beim Auftraggeber erfolgt.

10.2 Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

11. Forderungsabtretungen und Aufrechnung

11.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber von AC²T mit der Entgegennahme der Lieferung seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung von AC²T-Leistungen entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der AC²T-Forderungen ersatzweise ab. Der Auftraggeber hat AC²T auf Verlangen seine Auftraggeber zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen.

11.2 Forderungen gegen AC²T dürfen ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abgetreten werden.

11.3 Die Aufrechnung einer behaupteten Gegenforderung des Auftraggebers gegen Ansprüche von AC²T ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder von AC²T schriftlich anerkannt worden.

12. Gewährleistung, Garantie und Haftung

12.1 Für erbrachte Leistungen in Form von Wissen bzw. Erkenntnissen wird von AC²T keine Gewährleistung, Garantie oder Haftung übernommen.

12.2 Für materielle Leistungen oder Softwareprogramme gilt:

12.2.1 Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass es sich um Prototypen handelt. Gewährleistung oder Garantieleistungen sind hierfür, sofern in der Auftragsbestätigung nicht explizit angeführt, ausgeschlossen.

12.2.2 Stellt der Auftraggeber Leistungen wie z.B. Material/Halbzeug für die Anfertigung von Versuchsmuster oder Prototypenteile kostenfrei zur Bearbeitung bei AC²T bei, und tritt durch die Bearbeitung bei AC²T daran ein Wertverlust auf, ist hierfür eine Gewährleistung, Garantieleistungen oder Haftung durch AC²T, sofern in der Auftragsbestätigung nicht explizit angeführt, ausgeschlossen.

12.2.3 Sind Gewährleistung oder Garantieleistungen in der Auftragsbestätigung explizit angeführt, sind in jedem Fall Verschleißteile und Zubehör, sowie Reparaturen infolge von Eingriffen Dritter, von der Gewährleistung ausgenommen. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

12.2.4 Tritt bei der Leistung ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Leistung verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für AC²T, verglichen mit anderen Abhilfen, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Leistung, der Schwere des Mangels und den mit anderen Abhilfen für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. AC²T verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Leistung durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.

12.2.5 Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für AC²T mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn AC²T die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn diese ihm aus triftigen, in der Person von AC²T liegenden Gründen, unzumutbar sind.

12.2.6 Der Auftraggeber hat sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.

12.2.7 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Be¬dingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt AC²T, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.

12.2.8 Ist von AC²T ein wesentlicher Mangel eines Softwareprogramms zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit von AC²T und kostenfrei für AC²T zur Verfügung zu stellen und AC²T hierbei zu unterstützen.

13. Produkthaftung

13.1 Regressforderungen im Sinne des §12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von AC²T verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

14. Geheimhaltung

14.1 AC²T ist zur Geheimhaltung sämtlicher Kenntnisse, Ergebnisse, Schriftstücke etc., welche AC²T im Zusammenhang mit einem Auftrag bekannt werden oder in den Besitz von AC²T gelangen, verpflichtet und hat den Angehörigen eine entsprechende Verpflichtung auferlegt. AC²T wird zur Wahrung der Vertraulichkeit zumindest die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt anwenden.

14.2 Der Auftraggeber ist zur Geheimhaltung sämtlicher, nicht mit dem Auftrag in Verbindung stehender Kenntnisse, Ergebnisse, Schriftstücke etc. von AC²T, welche dem Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden oder in den Besitz des Auftraggebers gelangen, verpflichtet.

14.3 Ausdrücklich gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß §15 Datenschutzgesetz, unbeschadet allfälliger weiterer Vorgaben oder noch gesondert erforderlicher Geheimhaltungserklärungen in Bezug auf Projekte, an denen AC²T mitarbeitet.

14.4 Unterlagen, die sich in Verwahrung durch AC²T befinden, dürfen – in welcher Art auch immer – ohne Genehmigung von AC²T, materiell oder digital, nicht außerhalb der Betriebsstätte von AC²T gebracht werden.

14.5 Alle diese Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten auch nach Beendigung des Auftrags für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Auftrages. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte physische Unterlagen können spätestens bei Beendigung des Auftrages vom Auftraggeber zurückgefordert werden. Versuchsmuster, Prototypen etc. verbleiben, so ferne vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, bei AC²T.

14.6 Jeder grob fahrlässige Verstoß gegen die Geheimhaltungsbedingungen berechtigt AC²T oder den Auftraggeber zur Auflösung des Vertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

14.7 AC²T, wie auch der Auftraggeber, sind berechtigt für Marketingzwecke auf die Zusammenarbeit hinzuweisen, so ferne vertraglich nichts Ab¬weichendes vereinbart ist.

14.8 Von den Geheimhaltungsverpflichtungen ausgenommen sind Kenntnisse und Ergebnisse, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung nachweislich zum Stand der Technik zuzurechnen und somit bereits öffentlich bekannt sind, nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung ohne Hinzutun der jeweiligen Partei oder deren Angehörigen bekannt werden, zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung ohne Hinzutun der jeweiligen Partei bereits aus eigenem bekannt waren, diese nachweislich von dritter Seite berechtigt erlangt wurden, an einer anderen Stelle ohne Vorbehalt veröffentlicht oder zur Veröffentlichung freigegeben wurden.

14.9 Mitteilungen an Dritte betreffend Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, sind nur insoweit zulässig, als die schriftliche Zustimmung hierzu von der jeweils anderen Partei vorliegt oder dies für die dem jeweiligen Auftrag zugrundeliegende geschäftliche Zusammenarbeit unerlässlich ist, und nur unter der Voraussetzung, dass sich diese Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Konzernrechtlich verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte.

14.10 Für die Kommunikation von vertraulichen Informationen stellt AC²T eine Passwort-geschützte digitale Datenaustauschplattform zur Verfügung. Von Daten auf dieser Plattform wird kein Back-up gemacht und jede Partei kann jederzeit die zur Verfügung gestellten Dateien löschen. Werden vertrauliche Informationen mittels E-Mail gesendet, haftet der Sender für die Gewährleistung der Vertraulichkeit am Kommunikationsweg.

15. Publikationen

15.1 Unter Publikation wird jede Form einer Veröffentlichung von im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Kenntnissen oder Ergebnissen, insbesondere in Printmedien oder digitalen Medien, durch Präsentationen oder Vorträge oder auf sonstige Weise, verstanden.

15.2 Bei Publikationen ist zu beachten, dass die den Angehörigen der jeweiligen Partei im Zuge ihrer Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei strikt geheim zu halten sind.

15.3 Eine Publikation über im Rahmen eines Auftrages erzielte Ergebnisse erfolgt nur nach Abklärung bzw. Anmeldung allfälliger Schutzrechte.

15.4 Eine Publikation von AC²T über Ergebnisse aus einem Auftrag setzt die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers voraus. Liegt innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage eines Publikationsvorschlages keine Verweigerung der Zustimmung seitens des Auftraggebers vor, kann die Publikation erfolgen. Die Einholung der Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber einen abgeschlossenen Auftrag nicht zeitgerecht und vollständig bezahlt hat oder wenn die Veröffentlichung keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthält.

15.5 Publikationen seitens des Auftraggebers über von AC²T erarbeitete Ergebnisse sind zeitgerecht AC²T zur Kenntnis zu bringen, damit AC²T den Auftraggeber bei eventuellen missverständlichen Formulierungen dieser Ergebnisse beraten kann.

15.6 Bei einer Publikation gemäß Punkt 15.4 oder 15.5 kann die jeweils andere Partei bestimmen, in welcher Form diese in der Publikation anzuführen ist. Bei Publikationen über von AC²T erarbeitete Kenntnisse oder Ergebnisse in Fachzeitschriften ist AC²T in jedem Fall anzuführen.

15.7 Der jeweils anderen Partei ist ein Belegexemplar jeder Publikation in einer Fachzeitschrift (von im Rahmen eines Auftrags erarbeiteten Kenntnissen oder Ergebnissen) vom Hauptautor, vorzugsweise in digitaler Form, zur Verfügung zu stellen.

15.8 In Ausbildung stehende Personen, die mit Billigung des Auftraggebers an Aufträgen mitwirken, ist die Nutzung ihrer Arbeiten in Form von Studien¬arbeiten zu ermöglichen. Eine Publikationssperre dieser Arbeiten kann im Rahmen der studienrechtlichen Vorschriften erwirkt werden und wird bei Bedarf und in Abstimmung mit dem Auftraggeber für den maximal möglichen Zeitraum vorgenommen.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

16.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit anderer Rechte wird ausgeschlossen.

16.3 Für Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wiener Neustadt vereinbart.

16.4 Für Streitigkeiten kann einvernehmlich ein Schiedsgericht nach österreichischem Schiedsverfahren angerufen werden.

17. Datenschutz und Adressenänderung

17.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass AC²T in Erfüllung des Vertrages die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten digital speichert und verarbeitet.

17.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Adresse sowie anderer Daten, seine Rechtspersönlichkeit betreffend, AC²T bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gilt eine Erklärung auch dann als zugegangen, falls diese an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurde.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

18.2 Diese Fassung der Geschäftsbedingungen ist gültig ab 01.05.2023. Alle vorherigen Fassungen sind ungültig.

18.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

18.4 Im Falle von Unterschieden oder unterschiedlicher Interpretation zwischen der deutschen und englischen Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt in jedem Fall die deutsche Version.

AC2T research GmbH
Viktor-Kaplan-Straße 2/C
2700 Wiener Neustadt
Österreich

Tel.: +43 (0)2622 81600
E-mail: office@ac2t.at
Web: www.ac2t.at

ÖNACE: 72.19-0
DUNS Nummer: 300635302
UID: ATU55519004
EORI Code: ATEOS1000022224
Firmenbuchnummer: FN 225694 d
Firmenbuchgericht: Landesgericht Wiener Neustadt

Bankverbindung:
Hypo Vorarlberg Bank AG
Hypo-Passage 1
6900 Bregenz
Österreich

IBAN: AT45 5800 0213 3929 9010                                                                                                            

BIC/SWIFT: HYPVAT2BXXX